Kaltmiete
Die Kaltmiete auch Nettomiete genannt, umfasst, wie der Name es schon erahnen lässt, die kalte Miete einer Wohnung. Es wird vom Vermieter oder Eigentümer dafür erhoben, dass der Mieter sein Eigentum nutzen darf. Je nach Lage, Region und Baujahr des Objekts kann die Kaltmiete unterschiedlich hoch ausfallen und kann vom Eigentümer oder besser gesagt vom Vermieter relativ frei bestimmt werden.
Der Vermieter richtet sich bei der Festlegung der Kaltmiete jedoch im Regelfall nach dem für seine Region gültigen Mietspiegel. Der Mietspiegel ist fest innerhalb des § 558c BGB verankert und zeigt die statistischen Durchschnittszahlen der Kaltmieter einer Region an und wird in enger Zusammenarbeit zwischen Mieter- und Vermieterverbänden und den entsprechenden Städten oder Kreisen bestimmt.
Wird die Kaltmiete erhöht, so erfolgt diese Erhöhung im Regelfall innerhalb der ortüblichen Vergleichsmiete, wie die Miete nach dem Mietspiegel auch genannt wird.
Warmmiete
Die Warmmiete, oftmals auch Bruttomiete genannt, werden zu der Kaltmiete noch die anfallenden Nebenkosten hinzugefügt. Bei diesen Nebenkosten handelt es sich im Regelfall um die Betriebskosten, welche im § 556 BGB geregelt werden. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für Müllabfuhr, Wasserversorgung und -entsorgung, Kosten für Versicherungen, Kabelanschluss, Gemeinschaftsstrom, Kosten für Heizung, Kosten für Warmwasser oder auch Kosten für einen Hausmeister. Die Betriebskosten muss der Vermieter zudem jährlich gemäß den in § 556 BGB und § 556a BGB mit dem Mieter abrechnen.
Werden die Kosten für Heizung und Warmwasser vom Mieter direkt an den Lieferanten gezahlt sind diese Kosten kein Bestandteil des Mietvertrages. Auch die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser werden jährlich abgerechnet. Entweder über den Vermieter oder mit dem Lieferanten selber, abhängig davon an wen diese Nebenkosten gezahlt werden.
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